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Wir Wand Letters

Satzung Deutsch-Mexikanische Gesellschaft e.V.

§1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Deutsch-Mexikanische Gesellschaft mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister. Sein Sitz ist Düsseldorf. Weitere Geschäftsstellen können  bei Bedarf vom Vorstand eingerichtet werden.

§2   Zweck

Zweck der Deutsch-Mexikanischen Gesellschaft ist die Pflege der traditionellen Freundschaft und die Vertiefung der Beziehungen zwischen Mexiko und Deutschland, insbesondere auf kulturellem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet. Die Gesellschaft will das Interesse für Mexiko in Deutschland fördern, zur Verständigung zwischen Mexikanern und Deutschen und zum gegenseitigen Verständnis des geistigen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens der beiden Völker beitragen. Diese Ziele sollen insbesondere durch informatorische, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche und soziale Betätigung, durch Gespräche und Begegnungen, durch gesellschaftliche und touristische Veranstaltungen sowie durch die Unterstützung sozialer Hilfsprojekte in Mexiko erreicht werden.

Die Deutsch-Mexikanische Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Gesellschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, belasten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3   Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand des Vereins nach freiem Ermessen entscheidet. Personen, die sich besondere Verdienste um die Förderung der deutsch-mexikanischen Beziehungen erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernannt werden.

2. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod bei natürlichen Personen, durch Auflösung bei Personengemeinschaften und bei juristischen Personen;

b) durch Austrittserklärung, die nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist möglich ist. Die Austrittserklärung ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten;

c) durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen durch schriftlichen Bescheid.

§4   Beiträge

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag ist bis zum 31.3. jeden Jahres im Voraus zu entrichten.

§5   Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann jederzeit als weiteres Vereinsorgan ein Kuratorium bestellen

§6   Vorstand (Präsidium)

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB und aus dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten (Vorsitzender des Vorstands), dem Vizepräsidenten (Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden), dem Schatzmeister und bis zu 3 weiteren Mitgliedern. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 15 weiteren Vorstandsmitgliedern. Vertretungsberechtigt sind nur die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, jeweils allein.    

Der Präsident ist der Repräsentant der Gesellschaft nach außen. Er leitet die Arbeit der Gesellschaft im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

Der Präsident oder – im Verhinderungsfalle – der Vizepräsident oder der Schatzmeister kann Sitzungen des Präsidiums zu jeder Zeit mit achttägiger Frist einberufen. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder in seinem Verhinderungsfall der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder – im Verhinderungsfalle – des die Sitzung leitenden Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Eilbedürftige Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren mit der einfachen Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden.     

Zu Verträgen, die die Deutsch-Mexikanische Gesellschaft verpflichten, bedarf es der vorherigen Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern des Vorstandes, davon mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann ehrenamtliche und nach Maßgabe des Haushaltsplanes haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter und Geschäftsführer zur Durchführung der in § 2 genannten Vereinszwecke anstellen. Der Vorsitzende des Kuratoriums und seine Stellvertreter können an jeder Sitzung des Vorstandes teilnehmen. Ebenfalls die Ehrenpräsidenten. Das Präsidium kann sich eine

Geschäftsordnung geben.

§7   Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes.

Die Wahl des Vorstandes kann auf Antrag eines Mitgliedes als Blockabstimmung erfolgen, sofern nicht ein anwesendes Mitglied in der Versammlung widerspricht.

b) Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Beschlussfassung über Satzungsänderung,

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidenten

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten mindestens vierzehn Tage vor dem festgesetzten Termin durch schriftliche Benachrichtigung auf dem Postwege oder per E-Mail unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Alle zusätzlichen Anträge, welche in einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unterzeichnet und spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung bzw. als Nachtrag gemeldet wurden, können nur auf Beschluss von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder zur Abstimmung gebracht werden. Der Vorstand kann und muss auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.      

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident oder ein in der Mitgliederversammlung gewählter Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen. Willenserklärungen sind dem Präsidenten bzw. Vizepräsidenten mindestens sieben Kalendertage vor der Mitgliederversammlung in Schriftform vorzulegen. Redaktionelle Änderung der Satzung kann der geschäftsführende Vorstand beschließen. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten muss. Sie wird vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer unterschrieben.

§8   Das Kuratorium

Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand des Vereins aus den Mitgliedern des Vereins berufen. Der Vorstand schlägt den Vorsitzenden des Kuratoriums und seine zwei Stellvertreter für die ersten zwei Jahre nach Gründung der Gesellschaft vor. Das Kuratorium wählt sie auf zwei Jahre. Danach wählen die Kuratoriumsmitglieder ihren Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertreter selbst. Die Wahl soll die Zustimmung des Vorstandes finden. Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Zweck des Vereins zu fördern und das Präsidium bei speziellen Aufgaben oder aus besonderem Anlass aktiv zu unterstützen.

Aus besonderem Anlass erfolgen Einladungen durch den Vorsitzenden des Kuratoriums oder durch den Präsidenten der Gesellschaft. Mindestens einmal im Jahr werden sich die Kuratoriumsmitglieder auf Einladung des Vorstandes zu einer Sitzung zusammenfinden.              

Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

§9   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§10   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss allen Mitgliedern spätesten mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen. Willenserklärungen sind dem Präsidenten bzw. Vizepräsidenten mindestens sieben Kalendertage vor der Mitgliederversammlung in Schriftform vorzulegen.          

Der Präsident und der Vizepräsident sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Etwa vorhandenes Restvermögen ist nach Befriedigung aller Ansprüche gegen den Verein einer oder mehreren Organisationen zuzuleiten, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben. Die Auswahl der entsprechenden Organisationen trifft die letzte Mitgliederversammlung.

§11

Die vorstehende Satzung wurde in den Mitgliederversammlungen vom 15. Juni 1972, 11. Juni 1999, 17. Juni 2007, 2. Juni 2012 und 16. September 2017 beschlossen.

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